NIS versus NIS2: Die Unterschiede zwischen den EU-Richtlinien
Durch die NIS2 Direktiven stehen immer mehr KRITIS-Betreiber in der Pflicht Cybersecurity-Maßnahmen umzusetzen. Doch wo liegen die Unterschiede zur NIS (2016)?
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Wenn es um Cybersecurity geht, fällt nicht selten der Begriff NIS2. Doch was verbirgt sich hinter der EU-Direktive, die zu Beginn des Jahres in Kraft getreten ist?
Als europäischer Rahmen für Betreiber kritischer Infrastrukturen, legt die NIS2 Cybersecurity-Maßnahme fest, die von Unternehmen bestimmter Sektoren umgesetzt werden müssen. Da sich die Anwendbarkeit im Vergleich zur NIS-Direktive von 2016 enorm erweitert hat, stehen nun viele, insbesondere mittelständische Unternehmen, in der Pflicht (erstmals) ausgewählte Sicherheitsmaßnahen umzusetzen.
Grundsätzlich ist die NIS2 die Antwort auf die zunehmend aggressiven Cyberattacken, insbesondere auf Betreiber kritischer Infrastrukturen. Durch die Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage und konkrete Anforderungen, sollen Netzwerke und Informationssysteme geschützt und die Cyberresilienz EU-weit gestärkt werden.
Nach Inkrafttreten der Direktive Mitte Januar, haben die EU-Mitgliedsstaaten 21 Monate Zeit, um die Vorgaben in nationales Recht zu überführen.
Generell betrifft die NIS2 18 Sektoren, die in elf „essenzielle“ und sieben „wesentliche“ Sektoren unterteilt werden. Darüber hinaus wird, entsprechend bestimmter Kennzahlen, zwischen großen und mittelgroßen Unternehmen unterschieden, wobei mittelgroße Unternehmen generell in den Rahmen der „wesentlichen“ Entitäten fallen. Im Folgenden haben wir eine Übersicht der Sektoren zusammengestellt:
Entsprechend der Zuordnung zu den Sektoren und der Einordnung als großes oder mittelgroßes Unternehmen, werden Organisationen entweder den “essenziellen” oder “wesentlichen” Entitäten zugeordnet.
Zu den essenziellen Entitäten zählen nicht nur große Unternehmen (> 250 Beschäftigte, > 50 Mio. EUR Umsatz, > 43 Mio. EUR Bilanz), die in den elf essenziellen Sektoren operieren, sondern auch weitere Organisationen, die unabhängig von ihrer Größe als „Essential Entity“ eingestuft werden. Dazu zählen:
Zu den wesentlichen Entitäten zahlen nicht nur große Unternehmen (>250 Beschäftigte, >50 Mio. EUR Umsatz, >43 Mio. EUR Bilanz), die in den sieben wesentlichen Sektoren operieren, sondern auch mittelgroße Organisationen (50-250 Beschäftigte, 10-50 Mio. EUR Umsatz, < 43 Mio. EUR Bilanz), die in allen 18 (sowohl wesentlichen, als auch essenziellen) Sektoren operieren. Auch hier werden weitere Organisationen, unabhängig ihrer Größe als Sonderfälle als wesentliche Entität eingestuft. Dabei gelten die gleichen Bedingungen, die auch für die Sonderfälle der essenziellen Entitäten festgelegt wurden.
Je nach Einführung als essenzielle oder wesentliche Entität, müssen Unternehmen eine Reihe von Cybersecurity-Mindestanforderungen umsetzen, deren Einhaltung dann durch die nationale Gesetzgebung überwacht wird.
Zu dem Maßnahmenkatalog gehören unter anderem:
Vorfälle und Störungen müssen nicht nur an nationale Cybersecurity-Behörden, sondern auch die Empfänger der entsprechenden Dienstleistung (Kunden) kommuniziert werden. Die Besonderheit der NIS2 ist zudem, dass sie den EU-weiten Austausch entsprechender Informationen erleichtert und fördert.
Durch die NIS2 werden nicht nur Anforderungen an Unternehmen in den essenziellen und wesentlichen gestellt, sondern auch an nationale Aufsichtsbehörden. Die Anforderungen können zudem auf freiwilliger Basis zusätzlich ergänzt werden.
Folgende Behörden sollen national designiert und ermächtigt werden:
Zudem sollen die nationalen Behörden EU-weit kooperieren und eine enge Zusammenarbeit ermöglichen.
Im Unterschied zur ursprünglichen NIS-Direkte, die 2016 in Kraft trat, werden die Sanktionen durch die NIS2 deutlich verschärft. So können Unternehmen, die unter die Kategorie der essentielle Sektoren fallen, mit Strafen bis zu 10 Mio. EUR oder 2% des weltweiten Umsatzes rechnen, wenn sie die für sie notwendigen Maßnahmen nicht umsetzen oder Vorfälle nicht melden. Unternehmen, die in den wesentlichen Sektoren operieren, können mit Strafen bis zu 7 Mio. EUR oder 1,4% des weltweiten Umsatzes bei identischen Verstößen rechnen.
Im Vergleich zur NIS-Direktive die 2016 in Kraft trat, wurden die Sektoren, die in den Rahmen der NIS2 fallen, deutlich erweitert. So umfasst die EU-Richtlinie nun 11 essenzielle und 7 wesentliche Sektoren, sodass alle Betreiber, die den Größenanforderungen entsprechen (oder als Sonderfall definiert werden), in den Geltungsbereich fallen. Eine weitere Neuheit sind die deutliche verschärften Sanktionen, die bei Missachtung oder Nicht-Einhaltung der Anforderungen greifen. Darüber hinaus gelten strengere Meldepflichten und verkürzte Fristen. Zudem werden Anforderungen ergänzt und konkretisiert, so werden beispielsweise regelmäßige Penetration Tests oder die Einführung von Systemen zur Meldung von Sicherheitsvorfällen verpflichtet. Des Weiteren wird die einheitliche Umsetzung und Kommunikation EU-weit gefördert.
Die NIS2 ist eine Chance die Cyberresilienz EU-weit zu stärken, um auf die erhöhte Bedrohungslage zu reagieren. Dennoch stellt die Richtlinie und die damit einhergehenden Anforderungen viele, vor allem mittelständische Unternehmen, die sich bislang nicht mit Cybersicherheit auseinandersetzen mussten, vor nicht unbeachtliche Herausforderungen.
Neben der eigenverantwortlichen Sicherstellung, ob die Vorschriften für das eigene Unternehmen relevant sind, müssen Unternehmen evaluieren welche Maßnahmen notwendig sind, um den gestiegenen Anforderungen gerecht zu werden. Darüber hinaus müssen für die Implementierung und Aufrechterhaltung ausreichend personelle, aber auch finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen. Für die Einhaltung der entsprechenden Fristen, aber auch die Konformität mit relevanten Anforderungen ist es essenziell, das Thema frühzeitig auf der Agenda zu haben.
Durch die NIS2 Direktiven stehen immer mehr KRITIS-Betreiber in der Pflicht Cybersecurity-Maßnahmen umzusetzen. Doch wo liegen die Unterschiede zur NIS (2016)?
Die NIS 2 legt Cybersecurity-Maßnahmen für Betreiber kritischer Infrastrukturen fest. Doch wen betrifft die EU-Direktive?
Wenn es um Cybersecurity geht, fällt nicht selten der Begriff NIS2. Doch was verbirgt sich hinter der EU-Direktive, die zu Beginn des Jahres in Kraft getreten ist?